Allgemeine Geschäftsbedingungen der Standard Systeme GmbH, Linz

§ 1 Geltung

Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, erfolgen die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Auf Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

§ 2 Vertragsabschluss

Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene Frist, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

§ 3 Preis

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserbringung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit behaupteten Gegenforderungen des Kunden ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
§ 5 Vertragsrücktritt
Wir behalten uns den Vertragsrücktritt ohne Nachfristsetzung vor, falls begründete Zweifel an der Bonität des Kunden auftauchen, insbesondere, wenn der Kunde Verpflichtungen – auch gegenüber Dritten – nicht erfüllt, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden eingeleitet werden, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Ferner behalten wir uns den Vertragsrücktritt ohne Nachfristsetzung bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen vor. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungspflichten entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlung oder Sicherstellungen zu fordern. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

§ 6 Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt das Risiko des Transportes bei Lieferung unser Vertragspartner. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

§ 7 Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Verzug der Lieferung sind ausgeschlossen.

§ 8 Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und die Zahlungen des Kunden ist der Sitz unseres Unternehmens.

§ 9 Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, Gesetzesänderungen etc.).

§ 10 Gewährleistung

Wir leisten ausschließlich Gewähr für die Freiheit von Rechtsmängeln und für die von uns schriftlich zugesagten Eigenschaften. Bei Lieferung von Drucksachen bzw. Ausführungen von Druckaufträgen sowie Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Mindermengen bis 10 % produktionsbedingt und gelten als vereinbart. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der gelieferten Menge. Jede darüber hinausgehende Gewährleistung, insbesondere für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften oder für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck, mag uns dieser auch mitgeteilt worden sein, ist ausgeschlossen. Die alleinige Verantwortung dafür, dass bestellte Produkte für die Zwecke des Kunden geeignet sind, trifft den Kunden. Allfällige Qualitätsmängel der von uns gelieferten Ware müssen bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche binnen fünf Tagen nach Übergabe schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel angezeigt werden. Aus einer Bearbeitung einer Mängelrüge des Kunden durch uns, z.B. Untersuchung der angeblich mangelhaften Ware, ist kein Verzicht auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge abzuleiten. Die Beweislast dafür, dass ein aufgetretener Mangel bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung vorhanden war, trifft den Kunden. Wenn und soweit Gewährleistungsansprüche bestehen, werden wir nach eigener Wahl die Ware verbessern, austauschen oder Preisminderung gewähren. Erfüllungsort für  Gewährleistungs-ansprüche ist der Sitz unseres Unternehmens.
01. Dezember 2011

Standard Systeme GmbH Linz
Salzburger Straße 205, 4030 Linz 
Telefon: 0732 38 75 13
Telefax: 0732 38 75 13 21

Firmenbuchnummer FN 23 7032 b
Geschäftsführer: Oliver Theißen